· Nachricht · Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Gefährdung von Auftraggeberinteressen bei Vermögensverfall
| Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Die Gründe, die zu diesen Eintragungen geführt haben, sind unerheblich. Auch streitige Steuerforderungen können die Vermutung eines Vermögensverfalls begründen (FG Hamburg 4.4.24, 6 K 112/20, NZB BFH VII B 64/24). |
Der Ausnahmefall, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind und der Widerruf der Bestellung daher nicht zwingend ist, kann dann vorliegen, wenn der Steuerberater seine Tätigkeit nur noch im Rahmen einer Gesellschaft ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Auftraggeber effektiv verhindern. Der Ausschluss einer Gefährdung der Mandanteninteressen muss im Rahmen einer rechtlichen Wertung durch das Gericht festgestellt werden; er ist einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.