· Fachbeitrag · Widerruf der Bestellung
Eintragung ins Schuldnerverzeichnis berechtigt zum Widerruf der Bestellung
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster
Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kann nicht auf die Existenzgefährdung des Schuldners durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gestützt werden. Der Gesetzgeber hat auch für die Berufsgruppe der Steuerberater die Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bewusst in Kauf genommen (FG Düsseldorf 9.8.18, 10 V 1958/18 A [KV]). |
Sachverhalt
Der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH hatte sich ohne Angabe von Gründen geweigert, eine Vermögensauskunft abzugeben und auch nichts unternommen, um die Steuerschulden der GmbH zu tilgen. Die GmbH wurde daraufhin in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Gegen die Eintragungsanordnung (§ 284 Abs. 9 AO) wehrte sich der Berater ‒ jedoch erfolglos. Das Gericht lehnte es ab, die Eintragungsanordnung gemäß § 284 Abs. 9 AO von der Vollziehung auszusetzen.
Anmerkungen
Das FG hatte keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung und ließ auch den Einwand nicht gelten, die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zerstöre die berufliche Existenz, weil die Eintragung die Steuerberaterkammer zum Widerruf der Bestellung gemäß § 55 Abs. 2a StBerG berechtige.
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