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  • · Nachricht · Widerruf der Bestellung

    Widerruf einer Steuerberaterbestellung wegen Vermögensverfalls und Gefährdung der Interessen der Mandanten

    | Der Vermögensverfall eines Steuerberaters wird nach seiner Vermögenssituation und Verletzung von Berufspflichten beurteilt (FG Hamburg 14.2.18, 6 K 199/17, NZB BFH VII B 50/18). |

     

    Im Streitfall erfolgte der Widerruf der Steuerberaterbestellung, da der Kläger mehrere Einträge im Schuldnerverzeichnis hatte. Außerdem bestanden bei zwei Finanzämtern Steuerschulden und Pfändungen blieben erfolglos. Bei der mündlichen Verhandlung wurden vom Kläger Unterlagen vorgelegt, dass die eingetragenen Verbindlichkeiten getilgt sind und lediglich die Löschung im Schuldnerverzeichnis unterblieben wurde. Unterlagen über die aktuelle Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden nicht vorgelegt. Es ist nicht erkennbar, in welcher Höhe weitere Schulden bestehen.

     

    Die bekannten Steuerschulden beinhalten auch Lohnsteuern, die treuhänderisch vereinnahmt wird. Durch deren Nichtabführung wird offenkundig, dass fremde Gelder nicht ordnungsgemäß verwaltet werden und Fristen nicht eingehalten werden. Zusätzlich hat der Kläger auf zwei Beschwerden von Auftraggebern bei der Steuerberaterkammer nicht reagiert. Damit wurde gegen § 80 StBerG verstoßen. Die Vielzahl der Vergehen lassen auf die Unzuverlässigkeit des Klägers schließen, wodurch anzunehmen ist, dass auch die Interessen seiner Auftraggeber unzuverlässig vertreten werden.

     

    PRAXISTIPP | Die Bestellung zum Steuerberater ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Auftraggeber gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen. Durch die wirtschaftliche Situation des Steuerberaters können die Interessen der Auftraggeber gefährdet sein, wenn die Berufspflichten nicht erfüllt werden. Ist der Steuerberater im Umgang mit seinen eigenen Angelegenheiten unzuverlässig, da er Fristen nicht einhält und gesetzliche Vorgaben missachtet, kann unterstellt werden, dass er auch im Umgang mit seinen Auftraggebern ebenso unzuverlässig ist.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45382670