· Fachbeitrag · Zulässigkeitsvoraussetzungen für Aufhebung der Vollziehung
Aufhebung und Aussetzung der Vollziehung sind identisch
| Ein beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nur zulässig, wenn das FA zuvor einen bei ihm gestellten Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. Der Wortlaut der Bestimmung des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO erlaubt die Anwendung dieser Regelung auch auf Anträge zur Aufhebung der Vollziehung ( BFH 12.3.13, XI B 14/13 , Abruf-Nr. 131302 .) |
Durch die Bezugnahme in § 69 Abs. 4 S. 1 FGO auf § 69 Abs. 3 FGO - und somit auch auf den in § 69 Abs. 3 S. 3 FGO genannten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung - wird dem Rechtsanwender hinreichend deutlich, dass gesetzes- technisch mit dem lediglich so bezeichneten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in § 69 Abs. 4 S. 1 FGO auch der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung umfasst sein soll.