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  • 25.03.2025 · Fachbeitrag · Zulassungswiderruf

    Widerruf der Zulassung trotz vorhandenen Vermögens

    | Die Berufskammer kann einem Berufsangehörigen, der in Vermögensverfall geraten ist, die Zulassung entziehen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Dies kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn objektiv Vermögen vorhanden ist, welches die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt (FG Düsseldorf 24.7.24, 2 K 248/24). |