· Nachricht · § 236 Abgabenordnung
Kein Anspruch auf Prozesszinsen im AdV-Verfahren
| Eine Verzinsung kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtsanhängig gewesen sind. Dies ist nicht erfüllt, wenn es im Zuge eines Gerichtsverfahrens zur Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung der begehrten Änderung des Steuerbescheids kommt und in der Hauptsache kein Klageverfahren anhängig wird. |
Wird eine Steuer auch ohne Klageverfahren herabgesetzt, greift § 236 AO nicht ein. Angesichts der eindeutigen Fassung ist eine andere Beurteilung auch nicht auf Grund der Prozessökonomie gerechtfertigt.
Fundstelle:
- BFH 18.7.12, II B 49/12, unter astw.iww.de, Abruf-Nr. 122889
Quelle: ID 35850130