Wann endet ein Auftrag? ‒ Wann beginnt die Verjährung?
| Mit dem Jahresende kommt auch die Zeit, in der man seine offenen Posten unter dem Gesichtspunkt der Verjährung durchsehen sollte. Das ist in der Steuerkanzlei nicht ganz so einfach; denn es werden nicht nur Auftrag und Angelegenheit unterschieden, sondern auch Beendigung und Erledigung. |
Honorar
Nach § 7 StBVV wird die Vergütung des Steuerberaters fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ein Auftrag kann sich z. B. auch durch eine Kündigung vor der Beendigung der Angelegenheit erledigen. „Beendigt“ ist die Angelegenheit dann, wenn der Steuerberater die nach dem Vertrag geschuldete Leistung vollständig erbracht hat. Auf einen „Erfolg“ kommt es dabei nicht an. Das Honorar kann der Steuerberater erst einfordern, wenn er dem Auftraggeber die Berechnung mitgeteilt hat (§ 9 Abs. 1 StBVV).
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Auftrag: | Erstellung des Jahresabschlusses und der Jahressteuererklärungen | |||
Angelegenheit | 1. Finanzbuchführung(§ 33 Abs. 1 StBVV) | 2. Jahresabschluss(§ 35 Abs. 1 StBVV) | 3. USt-Jahresteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV) | 4. ESt-Jahresteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV) |
Tätigkeiten(nur Beispiele, nicht abschließend): | Erstellung der monatlichen Buchführung | Übernahme der Buchungsunterlagen etc., Vorbereitungen zur Abschlussprüfung, Erstellung des Abschlusses, Klärung von Aktivierungs-/ Abschreibungsfragen | Erstellung der Steuererklärung | Erstellung der Steuererklärung |
Beendigung der Angelegenheit (= Fälligkeit): | Mit Fertigstellung des Jahresumsatzes, also wenn der Dezember fertig gebucht ist (was regelmäßig erst im Folgejahr der Fall sein wird) | Mit der letzten Arbeit am Jahresabschluss
Achtung: Wurde die Abgabe des elektronischen JA vereinbart, dann erst mit Einreichung beim Handelsregister. | Mit dem letzten „Pinselstrich“, den der Berater an der Erklärung vorgenommen hat
Es kommt nicht darauf an, wann der Mandant die Erklärungen unterschreibt.
Es kommt nicht darauf an, wann der Berater die unterschriebenen Erklärungen dem FA weiterleitet (vgl. OLG Hamm, 5.2.18, 25 U 17/18). Ausnahme: Die Weiterleitung gehört ausdrücklich zum Auftrag. | |
Verjährungsbeginn: | Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch auf Honorar entstanden ist (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). | |||
LIteraturhinweis: | Winkler in Eckert StBVV, 6. Auflage, § 7 Rz. 6 | Gilgan/Derlath, KP-Online-Beitrag vom 20.7.20 | Gilgan, in KP 20, 168; Gilgan/Derlath, KP-Online-Beitrag vom 20.7.20 |