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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Änderung von Steuerbescheiden bei Aktenkenntnis

    | Einer Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den veranlagten Steuerpflichtigen geführt werden. Daher gelten Tatsachen, die sich aus den Akten anderer Personen ergeben, selbst dann nicht als bekannt, wenn für deren Bearbeitung derselbe Finanzbeamte zuständig ist. Das hat zur Folge, dass eine Berichtigung nach § 173 AO nur dann ausscheidet, wenn nach diesen Grundsätzen Sachverhalte bekannt sind. Diese können dann nicht mehr als neue Tatsachen nachträglich bekannt werden ( BFH 13.6.12, VI R 85/10, Abruf-Nr. 123324 ). |

     

    Das gilt auch für die Änderung nach § 129 AO wegen Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Mechanische Versehen wie Eingabe- und Übertragungsfehler können hiernach nicht mehr berichtigt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Fehler auf einer falschen Ermittlung oder Würdigung des Sachverhalts beruht. Die muss nicht nur theoretisch, sondern durch festgestellte Tatsachen belegbar sein. Auf individuelle Kenntnisse des Bearbeiters kommt es nicht an.

     

    PRAXISHINWEIS | Bekannt sind einer Dienststelle sämtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Behörden zur Verfügung gestellt wurden, wenn der Bearbeiter das im Zeitpunkt der Veranlagung nach dem Inhalt der Akten weiß. Daraus folgt, dass Tatsachen dann nicht mehr nachträglich bekannt werden können und damit auch nicht mehr Grundlage für die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids gemäß § 173 AO sind.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 36959450