· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Feststellungserklärung ist noch kein Antrag
| Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung ist kein Antrag im Sinne der §§ 171 Abs. 3, 181 Abs. 1 AO. Das gilt auch in der Kombination von Erklärungseinreichung und damit im Zusammenhang stehender Antragstellung auf Durchführung einer Festsetzung. Ob und mit welcher Reichweite ein solcher Antrag vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln. Dabei kann ein verbleibender Verlustabzug nach Ablauf der Feststellungsfrist noch gesondert festgestellt werden, wenn das Verrechnungspotenzial in den verjährten Veranlagungszeiträumen nicht verbraucht und damit von künftiger Bedeutung ist ( BFH 15.5.13, IX R 5/11, Abruf-Nr. 132840 ). |
Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 186 | ID 42343867