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  • · Fachbeitrag · Absicherung durch Sondervereinbarung

    Unwägbarkeiten bei der Gebührenabrechnung im finanzgerichtlichen Rechtsstreit vermeiden

    von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen

    | Die Führung eines Rechtsstreits vor dem FG ist für den Steuerberater kein Tagesgeschäft, jedoch in besonderen Fällen erforderlich und sinnvoll. Im Allgemeinen liegt diesem Rechtsstreit schon ein umfangreiches Vorverfahren zugrunde. Die Vergütung für diese qualifizierte und aufwendige Tätigkeit sollte daher sichergestellt sein. Die Vergütung ist zwar, da es für das Einspruchsverfahren wie auch für das Klageverfahren Wertgebühren gibt, vorab berechenbar. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sollte jedoch immer von vornherein eine Sondervereinbarung mit dem Mandanten abgeschlossen werden. |

    Erläuterung anhand eines Beispiels

    Nachfolgendes Beispiel soll darlegen, dass die Gebührenabrechnung - insbesondere wenn der Fiskus die Erstattung der Gebühren vorzunehmen hat - nicht unbedingt der vorherigen Kalkulation des Steuerberaters entspricht.

     

    Sachverhalt

    Ein Betriebsprüfungsverfahren über vier Kalenderjahre wird mit einer tatsächlichen Verständigung beendet. Die berichtigten Körperschaftsteuerbescheide werden mit Einspruch angefochten, weil in der tatsächlichen Verständigung eindeutige Rechenfehler durch den Betriebsprüfer enthalten sind, die korrigiert werden sollen. Diese Berichtigungen sollen die geschätzten verdeckten Gewinnausschüttungen kürzen, wobei sich durch Verlust-vorträge und -rückträge Unterschiedsbeträge zwischen den festgesetzten Körperschaftsteuerbeträgen ergeben, sodass sich für alle vier Kalenderjahre ein Gegenstandswert von 13.188 EUR ergibt.