· Fachbeitrag · Berufspflichten
Die Handakte, die Rechenschaftspflicht des Beraters und die Herausgaberechte des Mandanten
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
| Bei nahezu jedem Mandanten wird der Berufsangehörige eine Handakte führen, welche die internen Kontakte mit dem Klienten dokumentiert. Unter bestimmten Umständen hat der Mandant Anspruch auf deren Übergabe bzw. auf Auskunft aus diesen Unterlagen. |
Die gesetzliche Grundlage
Den Inhalt von Handakten, deren Aufbewahrungsfristen und etwaige Zurückbehaltungsrechte an diesen Unterlagen regelt § 66 StBerG. Diese Bestimmung geht zurück auf die allgemeine Pflicht des Berufsangehörigen, seine Tätigkeit gewissenhaft auszuüben (§ 57 Abs. 1 StBerG). Sie gilt, wie aus § 72 StBerG deutlich wird, auch für Steuerberatungsgesellschaften. Die Norm ist zwingend zu beachten. Verstöße gegen die Regelung stellen Berufspflichtverletzungen dar. Sie betrifft, wie § 66 Abs. 4 StBerG klarstellt, auch rein elektronisch geführte Aufzeichnungen.
Was ist eine Handakte?
Nach der Legaldefinition des § 66 Abs. 3 StBerG gehören alle Schriftstücke, die der Mandant dem Berater übergibt oder die dieser für seinen Auftraggeber erhalten hat, zu den Handakten. Hierzu zählen etwa
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