· Fachbeitrag · Berufsrecht
Vier Minuten Arbeit rechtfertigen nicht die Abrechnung eines vollen Stundensatzes
| Eine Vereinbarung in den AGB einer Rechtsanwaltskanzlei, wonach der vereinbarte Stundensatz in Viertelstundenschritten abgerechnet werde und ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet werde, ist unwirksam (OLG Köln 4.12.19, 17 U 44/18 rkr.). |
Diese Regelung verstoße ‒ so das OLG Köln ‒ gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sei daher sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern unwirksam. Bei Anwendung der Klausel könne es dazu kommen, dass auch im Falle einer Tätigkeit von 4 x 1 Minute der komplette Stundensatz fällig werde. Regelmäßig erfordere die anwaltliche Tätigkeit neben aufwändiger rechtlicher Prüfung und zeitintensiver Wahrnehmung von Terminen auch kurze Telefonate usw., sodass in einer Vielzahl von Fällen die Vergütung der Kanzlei, gerechnet auf die Minute, deutlich über dem vereinbarten Stundensatz liege. Im Hinblick auf die Möglichkeiten moderner Zeiterfassung sei eine genauere Zeittaktung auch zumutbar und möglich. Für die Kanzlei ergebe sich zudem der Anreiz, Tätigkeiten über den Tag zu verteilen, anstatt diese innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes zu erbringen. Die Klausel ermögliche eine wissentliche Aufblähung des Zeitaufwandes und führe dazu, dass dem Mandanten deutlich höhere Gebühren in Rechnung gestellt werden könnten als dies dem vereinbarten Stundensatz entspreche.
Die Zulässigkeit von Abrechnungen im 15 Minutentakt ist Gegenstand mehrerer Entscheidungen. Gegen eine ähnliche Entscheidung des OLG München 5.6.19,15 U 319/18 wurde Revision beim BGH (IX ZR 140/19) eingelegt.