· Fachbeitrag · Durchsetzen von Honoraren
Die gültige Honorarvereinbarung außerhalb von § 4 oder § 14 StBVV
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Alpmann-Fröhlich RA-GmbH, Münster
| Immer häufiger werden schriftliche Vereinbarungen zwischen den Angehörigen der steuerberatenden Berufe und ihren Mandanten getroffen ‒ gerade auch bei größeren Unternehmen. In einem aktuellen Urteil stellt das OLG Düsseldorf (21.2.17, I-23 U 151/15) klar, dass eine solche Honorarvereinbarung Vorrang hat. In zwei wesentlichen Punkten nimmt der Spezialsenat für Honorarfragen aus Düsseldorf dazu Stellung, wie wesentlich diese Abstimmung für die Parteien ist und wann eine Abänderung mit der Folge höheren Honorars wirksam wird. |
Sachverhalt
Zwischen der Steuerberaterin und der überregional tätigen Baufirma als Mandantschaft war vereinbart, dass eine Anlagenbuchführung zu erstellen ist. Zwischen den Parteien war strittig, ob eine zusätzliche Gebühr für die Anlagenbuchführung geltend gemacht werden kann.
Entscheidungsgründe
Für den Senat kommt es nicht darauf an, ob eine entsprechende „Anlagenbuchführung“ tatsächlich ordnungsgemäß erstellt wurde und wann „die Arbeiten eines Steuerberaters zum Anlagevermögen die Schwelle zu einer eigenständigen Anlagenbuchführung überschreiten“. Hier gab es eine ausdrückliche Vereinbarung, sodass entsprechend der gesondert zu vergütenden Finanzbuchführung auch das Honorar für eine Anlagenbuchführung zu zahlen war.
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