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  • · Fachbeitrag · Finanzgerichtsverfahren

    Zur Erstattungsfähigkeit von Parteireisekosten

    von RA FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster

    | Im Finanzgerichtsverfahren ist der Mandant sehr daran interessiert, bei den Gerichtsterminen anwesend zu sein. Häufig erfolgt die persönliche Ladung des Mandanten durch das Finanzgericht nur für einen Erörterungstermin. Kommt es dann auch zu einem Haupttermin, stellt sich die Frage, inwieweit die häufig erheblichen Parteireisekosten zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen bei teilweisem oder völligem Obsiegen erstattungsfähig sind. |

     

    Grundsatz: Reisekosten sind erstattungsfähig

    In der Zivilgerichtsbarkeit geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass die durch Teilnahme an einem Gerichtstermin veranlassten Reisekosten einer Partei grundsätzlich erstattungsfähig sind, ohne dass es darauf ankommt, ob diese anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet war. Hintergrund ist, dass einer Partei das Recht zusteht, der Verhandlung ihres eigenen Rechtsstreits beizuwohnen. Die Situation bei einem Finanzgerichtstermin ist vergleichbar. Auch hier wird unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung im Zivilprozess dringend angeraten, die entsprechenden Kosten für die Partei geltend zu machen. Diese betragen für Fahrtkosten 0,25 EUR pro gefahrenem Kilometer (§ 5 JVEG) und für Verdienstausfall bis zu 17 EUR/Stunde (§ 22 JVEG) bzw. 3 EUR/Stunde ohne Verdienstausfall (§ 20 JVEG).

     

    Ausnahmen bestätigen die Regel

    Eine Ausnahme besteht dann, wenn die aufgewandten Fahrtkosten in keinem Verhältnis zu dem mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen oder die Anwesenheit der Partei ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vorneherein als „greifbar überflüssig und nutzlos“ angesehen werden muss (so ausdrücklich OLG Köln 19.4.06, 17 W 63/06, Urteil unter www.dejure.org). Dies dürfte aber nur selten der Fall sein. Zwar wird bei Finanzgerichtsterminen häufig hauptsächlich über die rechtliche Einordnung des Begehrens und die sich daraus ergebenen Konsequenzen verhandelt. Es können aber schon kleine Unterschiede in der Sachverhaltsgestaltung zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen. Das Finanzgericht ist (auch) verpflichtet, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Dabei ist die Anwesenheit des Mandanten als Kläger regelmäßig hilfreich.

     

    Beachten Sie | Vorsicht ist bei einer Teilnahme der Partei an einer mündlichen Verhandlung vor dem BFH geboten. Regelmäßig genügt bei diesem Termin die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten (FG Düsseldorf 9.3.07, 16 Ko 441/07 KF, Urteil unter www.dejure.org).

     

    PRAXISHINWEIS |  Die zivilprozessuale Rechtsprechung lässt sich auf Steuerberater als Prozessbevollmächtigte im Finanz-, Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren übertragen. Die Parteireisekosten sind deshalb im Kostenfestsetzungsantrag zu beanspruchen. Der Steuerberater hat seine eigenen Kosten gemäß § 45 StBVV nach den Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzurechnen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 154 | ID 40354980