· Fachbeitrag · Formerfordernisse
Notwendigkeit des Zugangsnachweises einer Gebührenrechnung beim Mandanten
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster
| In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Wiesbaden stritt sich eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei mit einem Freiberufler über noch ausstehendes Honorar. Die Gebührenrechnung war nicht unterzeichnet, wies teilweise keine Gegenstandswerte auf und in einem Punkt wurde eine höhere als die nach § 25 Abs. 1 StBGebV zulässige Gebühr verlangt. Nachdem der Freiberufler die Gebühren bezahlt hatte, verlangte die Kanzlei, dass diesem auch die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Amtsgericht sah dies anders (15.6.12, 93 C 5976/11 [17], Abruf-Nr. 122357 ). |
Anforderungen an die Rechnungsübermittlung
Das Amtsgericht Wiesbaden legte die Kosten des Rechtsstreits der klagenden Steuerberaterkanzlei auf. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt könne sich der Freiberufler gar nicht in Verzug befunden haben, sodass auch die Kosten des Verfahrens nicht von dem Beklagten, dem ehemaligen Mandanten, sondern von der klagenden Steuerberatungsgesellschaft zu tragen seien. Es habe nicht genügt, zu behaupten, die Rechnungen seien unterzeichnet abgesandt worden; dies hätten möglicherweise Mitarbeiter beweisen können. Dem Steuerberater obliege es auch, den Zugang der unterzeichneten Gebührenrechnung bei dem Mandanten nachzuweisen. Dies sei nicht unter Beweis gestellt worden. Das Gericht ließ es dahingestellt, ob die streitgegenständlichen Gebührenrechnungen hinsichtlich der Nichtangabe von Gegenstandswerten und in Bezug auf teilweise überhöhte Gebühren auch nach den Formvorgaben von § 9 StBGebV zu beanstanden wären.
Das fatale Ergebnis für die klagende Steuerberaterkanzlei
Die von der Steuerberaterkanzlei zu tragenden Kosten haben einen Großteil des erzielten Honorars „verbraucht“ und eine Berufung ist - wegen des niedrigen Gegenstandswerts - zudem ausgeschlossen.
PRAXISHINWEIS | Bei bestehendem Vertrauensverhältnis wird es genügen, dem Mandanten nach der Steuerberatergebührenverordnung erstellte Rechnungen per Normalpost zuzuleiten. Wird aber über Gebühren gestritten, muss der Steuerberater vor Auslösung weiterer Kosten - wie beispielsweise durch ein Mahn- und Gerichtsverfahren - zwingend sicherstellen, dass die ordnungsgemäß unterzeichnete Rechnung auch tatsächlich bei dem Mandanten eingegangen ist. Dies kann - so das Gesetz - zwar durch Gerichtsvollzieherzustellung erfolgen; der praktikable Weg ist und bleibt aber das „Einschreiben mit Rückschein“. |
Zum Autor | Dr. Goez, Gesellschafter in der Kanzlei Alpmann Fröhlich RA-GmbH, Münster, Vizepräsident des Deutschen Unternehmenssteuer Verbands, vormals Geschäftsführer der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe (1989 - 1998)