· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Die gesonderte Abrechnung für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung
von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen
| Eigentlich gilt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als mit der Gebühr für den Rechtsbehelf abgegolten. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahmen. Außerdem behandelt der Beitrag die Besonderheiten bei AdV-Anträgen zu Zinsfestsetzungen, bei Anträgen auf AdV vor den Finanzgerichten und bei Anträgen auf AdV bei Kommunalsteuern. |
Grundsätze für die Gebührenberechnung von AdV-Anträgen
Wird ein Antrag auf AdV i. S. d. § 361 AO beantragt, ist dieser Antrag mit der Verfahrensgebühr für den zugrunde liegenden Rechtsbehelf abgegolten. Dies ist nachvollziehbar, weil in der Regel die sachlichen Argumente im Rechtsbehelfsverfahren bereits vorgetragen wurden und genauso für den Antrag auf AdV gelten. Denn die Sachargumente im Hauptverfahren sind die Grundlage des Antrags auf AdV. Dies gilt in allen Fällen, wenn derselbe Steuerberater das Hauptverfahren führt und die Anträge auf AdV stellt (§ 40 Abs. 7 StBVV).
AdV-Antrag und Rechtsbehelf von verschiedenen Beratern
Die Voraussetzung für eine Abrechnung eines Antrags auf AdV ist demnach dann gegeben, wenn der antragstellende Steuerberater nicht das Hauptverfahren betreibt oder vorher nicht betrieben hat. In diesen Fällen kann nach § 23 Nr. 10 StBVV das Betreiben des Antrags auf AdV abgerechnet werden. Derartige Fälle kommen häufig vor, wenn z. B.
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