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Gebühren für Einspruchsverfahren nach Betriebsprüfung
| Das FG Münster (26.6.24, 4 Ko 1086/84 KFB, Beschluss) hatte zu entscheiden, ob die vom Prozessbevollmächtigten angesetzten Gebühren für das Einspruchsverfahren wegen eines Synergieeffektes nach § 15a Abs. 2 RVG geringer ausfallen, weil er sich lediglich auf die Stellungnahme des FA zu den Ergebnissen der Betriebsprüfung gestützt habe, die Angelegenheit deshalb als einfach einzustufen sei. |
Das FG hat dies abgelehnt. Denn auf die Regelung des § 15a Abs. 2 RVG könne sich das FA (= Erinnerungsführer) nur dann berufen, wenn er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren (Steuerberatervergütung oder Gerichts-/Anwaltskosten) erfüllt habe. Das war vorliegend nicht der Fall, weil das FA keinen Anspruch auf die im Außenprüfungsverfahren entstandenen Aufwendungen gehabt habe. Im Ergebnis ist hier also eine ungeschmälerte ‒ nicht anzurechnende ‒ Geschäftsgebühr für die Vertretung des Rechtsanwalts im Einspruchsverfahren neben der Gebühr für die Begleitung der Außenprüfung durch den Steuerberater entstanden.
Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im Einspruchsverfahren war mit 2,0 auch angemessen. Die Gebühr bewegt sich im Rahmen vom 0,5 bis 2,5fachen einer Gebühr nach RVG VV 2300. Mit 2,0 könne mehr als 1,3 gefordert werden, weil der Zeitaufwand angesichts der Umfänge der Schriftsätze der Beteiligten und der Abhaltung von zwei Erörterungsterminen außergewöhnlich hoch gewesen sei. Zusätzlich habe der Einspruch eine besondere Bedeutung angesichts der enormen steuerlichen Auswirkung aufgrund der Bemessungsgrundlage (12.500.000 EUR) gehabt.
Ebenso war die weitere Voraussetzung nach § 139 Abs. 3 FGO erfüllt, da die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten vom Gericht als notwendig anerkannt wurde.