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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Wie hoch darf eine Pauschalvergütung nach § 14 StBVV sein?

    von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, www.gilgan.de

    | Den Preis für seine Leistung bestimmt der Steuerberater (einseitig!) i. d. R. nach den gesetzlichen Gebühren der StBVV. Diese müssen angemessen sein und richten sich gemäß § 64 Abs. 1 StBerG nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe. In der Praxis gibt es aber andere Modelle, z. B. die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Sind hierbei auch die drei Parameter der Angemessenheit (Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe) maßgeblich? |

    Einseitige Gebührenbestimmung

    Nach § 11 StBVV bestimmt der Steuerberater im Fall von Rahmen- bzw. Wertgebühren (z. B. 35/10 für Abschlussarbeiten nach § 35 Abs. 1a StBVV) die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nur verbindlich, wenn sie billig ist. Diese Vorschrift ist ganz i. S. v. § 315 Abs. 1 S. 1 BGB:

     

    • § 315 BGB ‒ Bestimmung der Leistung durch eine Partei
    • (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.