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  • · Fachbeitrag · Geltendmachung eines Honoraranspruchs

    Mandatsverhältnis zu dem nicht beauftragenden Ehegatten bei zusammenveranlagten Ehepartnern

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster

    | Oft kommt es vor, dass lediglich ein Ehepartner den Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt. Der Steuerberater fertigt die Einkommensteuererklärung des zusammen zu veranlagenden Ehepaars. Kurz darauf wird der beauftragende Ehepartner insolvent oder verstirbt. Hat der Steuerberater einen Honoraranspruch gegen den anderen Ehepartner? |

    Grundsatzfrage: Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs?

    Rechtlich ist die Frage strittig. Vom Grundsatz her kommt es darauf an, ob die Beauftragung eines Steuerberaters zur Erstellung der Einkommensteuererklärung bei zusammenveranlagten Ehegatten durch nur einen der Ehepartner sich als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstellt oder ob dies nicht so gesehen werden kann.

     

    Beide Ehegatten werden berechtigt und verpflichtet

    Für den ersten Fall bestimmt § 1357 Abs. 1 BGB, dass bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Zweifel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden. Gemäß § 432 BGB kann bei einem solchen Vertrag jeder Ehegatte, also auch der nicht den Auftrag erteilende Partner, auf die Leistung des beauftragten Steuerberaters an beide Ehepartner klagen und diese einfordern.