· Fachbeitrag · Haftung
Mitwirkungspflichten des Mandanten versus Hinweispflichten des Steuerberaters
von RA Dr. Gottfried Wacker, FAStR, Münster
| Wie weit gehen die Hinweispflichten des Steuerberaters und wann ist der Mandant für sein (steuerliches) Wohl und Wehe selbst verantwortlich? Das LG Münster (3.7.24, 110 O 50/23) hat sich in dieser Frage sehr klar positioniert. |
Sachverhalt
In einem Rechtsstreit verlangte ein Waldbauer Schadenersatz von seiner Steuerberaterin aufgrund eines langjährigen Steuerberatungsverhältnisses. Im Juni 2017 meldete der Waldbauer einen Sturmschaden im Forstbereich seinem Sachbearbeiter. Die Steuerberaterin informierte die Finanzverwaltung im Juni 2017 darüber. Auf Anforderung der Finanzverwaltung übermittelte sie dem Waldbauern im Juli 2017 ein Formular zur genaueren Schadensbeschreibung. Der Waldbauer schickte das unvollständig ausgefüllte Formular im September 2017 zurück. Die gewünschte Steuerermäßigung wurde ihm nicht gewährt und er scheiterte im Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren. Das Gericht stellte fest, dass es an einer unverzüglichen und detaillierten Schadensmeldung fehlte, insbesondere bezüglich Größe und Lage des Betriebs, genauem Schadensort und geschätzter Schadholzmenge.
Der Waldbauer verlangte daher von seiner Steuerberaterin Schadenersatz und trug vor, die zu späte Meldung an die Finanzverwaltung beruhe auf einer Schlechterfüllung des Steuerberatungsvertrags durch die Beklagte. Er selbst habe alles Erforderliche getan, insbesondere den zuständigen Sachbearbeiter der Steuerberaterin informiert. Der Kläger behauptete weiter, ihm sei durch die Schlechterfüllung seitens der Beklagten ein Steuerschaden i. H. v. 20.971,32 EUR entstanden. Die Verantwortlichkeit für diesen Schaden hat die Steuerberaterin bestritten.
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