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Die nachträgliche Korrektur von Honorarabrechnungen
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH RA-GmbH, Münster
| Leider stellt sich manchmal nach erteilter Honorarnote heraus, dass Positionen vergessen bzw. Abrechnungen ‒ beispielsweise mit einem zu niedrigen Gegenstandswert fehlerhafterweise zulasten des Berater ‒ erstellt wurden. KP berichtet, was, wie und unter welchen Voraussetzungen nachträglich noch korrigiert werden kann. |
Gläubiger- bzw. Leistungsbestimmungsrecht
Hat der Steuerberater einmal eine Honorarrechnung erstellt, wurde im Regelfall das „Gläubigerbestimmungsrecht“ ausgeübt. Der Berater ist dann in Bezug auf die konkret angesetzte Gebühr in der Höhe an die einmal festgelegten Gebühren gebunden. Er hat im Sinne des Zivilrechts sein Leistungsbestimmungsrecht wahrgenommen und damit die Gebührenhöhe für die geltend gemachten Tätigkeiten festgelegt (§§ 315 f. BGB). Dies gilt aber nicht uneingeschränkt.
Nicht formgerechte Gebührenrechnung und Gegenstandswert
Unstrittig ist jedenfalls, dass der Steuerberater bei einer nicht formgerechten Gebührenrechnung verpflichtet bleibt, nachträglich korrekte Rechnungen zu erstellen (vgl. § 9 Abs. 3 StBVV). Wenn diese Rechnung sodann höhere Beträge als die „Ursprungsrechnung“ ausweisen sollte, kann er im Regelfall aber nur die zunächst festgesetzte Gebühr abverlangen. Anders kann bei einem Irrtum über den Gegenstandswert zu entscheiden sein. Dieser kann korrigiert werden. Allerdings muss dies „unverzüglich“ i. S. v. § 121 Abs. 1 BGB erfolgen.
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