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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Überschreiten der Mittelgebühr aus triftigem Grund

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster, www.alpmann-froehlich.de

    | Zwar dürften die meisten Mandanten mit der fachlichen Arbeit und dem Honorar zufrieden sein. Dennoch mehren sich in den letzten Jahren die Fälle, in denen die Angehörigen der steuerberatenden Berufe ihre berechtigten Honorarforderungen nur noch mithilfe der Gerichte durchsetzen können. Hier ist die Rechtsprechung des OLG Hamm hilfreich, wonach die Darlegungs- und Beweislast bis zu dem Ansatz einer Mittelgebühr beim Mandanten liegt. |

    Die Mittelgebühr als „ordnungsgemäßer Ansatz“

    Grundsätzlich ist im Rahmen des von der Steuerberatervergütungsverordnung gesetzten Rahmens die „angemessene“ Gebühr nach billigem Ermessen des Beraters zu bestimmen. Dieser hat das sich aus dem allgemeinen Schuldrecht des BGB ergebende Gläubigerbestimmungsrecht (§§ 315 f. BGB). Dabei sind grundsätzlich die Umstände des Einzelfalls, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten und ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 11 S. 1 StBVV). Dies konkretisiert die Vorgabe in § 64 StBerG, wonach die Höhe der Gebühren den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen darf und sich nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten hat.

     

    Allerdings ist der Verordnungsgeber bei Errichtung der StBVV davon ausgegangen, dass gerade die Mittelgebühr den regelmäßig ordnungsgemäßen Ansatz für eine durchschnittliche und übliche Tätigkeit des Steuerberaters repräsentiert. Sie spiegelt die Tätigkeit bei einer Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichem Umfang sowie Schwierigkeitsgrad wider (BGH 6.7.20, IX ZR 210/99, DStR 00, 1785). Daher rechtfertigt sich die skizzierte Rechtsprechung des OLG Hamm, dem zahlreiche Gerichte zwischenzeitlich gefolgt sind (OLG Frankfurt a.M., Stbg 18, 521; weitere Nachweise bei: Beyme: Mittelgebühr hui, Toleranzgrenze pfui, KP 19, 91).