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  • · Fachbeitrag · Honoraranspruch

    Rückfragen des Finanzamts zu Steuererklärungen: Wie kann dieser Aufwand berechnet werden?

    von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen

    | Immer häufiger kommt es vor, dass trotz berufsüblicher Sorgfalt seitens des Steuerberaters bei der Erstellung von Steuererklärungen im FA bei der anschließenden Bearbeitung Fragen aufgeworfen werden, die der Steuerberater beantworten muss. Oft sind diese Nachbearbeitungen arbeitsaufwendig. Der Mandant stellt sich dann gerne auf den Standpunkt, dass er ja für die Erstellung der Steuererklärungen bezahlt hat, und akzeptiert keine zusätzlichen Honorare. Viele Steuerberater verzichten aus diesem Grund häufig unnötig auf Gebühren. |

    Rechtsgrundlagen des FA

    Grundsätzlich sind bei der Erstellung von Steuererklärungen die für die jeweilige Steuerart relevanten Angaben bereits vorgegeben. Trotzdem kann es vorkommen, dass insbesondere bei den Gewinneinkünften Sachverhalte mit steuerlicher Relevanz nicht allein aus den vorgelegten Unterlagen (z.B. Jahresabschlüsse oder Gewinnermittlungen) hervorgehen. Weiterhin kann es Rückfragen des FA geben, wenn Vorgehensweisen im Rahmen der Einkunftsermittlung durch die Rechtsprechung geändert wurden. Auch bei den Überschusseinkünften können sich Rückfragen ergeben, die weder aus den ausgefüllten Formularen, noch aus zusätzlichen Anlagen ersichtlich sind.

     

    Rückfragen zu oder Beanstandungen von eingereichten Steuererklärungen können sich nach den §§ 90 bis 93 AO ergeben. § 90 AO betrifft die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, während in § 91 AO das Recht der Anhörung des Steuerpflichtigen geregelt ist. Nach § 92 AO sind Beweismittel für steuerrelevante Vorgänge vorzulegen und nach § 93 AO besteht eine Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen. Dies bedeutet unter Einbeziehung des § 97 AO, dass der Steuerpflichtige aufgrund entsprechender Aufforderungen durch die Finanzbehörde verpflichtet ist, seine steuerlichen Angelegenheiten ggf. durch Urkunden und Beweismittel zu erläutern oder zu beweisen.