· Fachbeitrag · Honorarklage
Welches Zivilgericht ist bei einer Honorarklage zuständig, wenn der Mandant wegzieht?
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH RA-GmbH, Münster
| Die Situation ist äußerst ärgerlich: Der Mandant verzieht oder wurde in der Vergangenheit wegen größerer Entfernung online betreut und zahlt das Honorar nicht. Kann in dieser Situation zur schnelleren Erreichbarkeit des Gerichts die Honorarklage am Ort der Steuerberaterkanzlei erhoben werden? |
Örtliche Zuständigkeit am Erfüllungsort?
Es gibt die Regel über die „besondere“ örtliche Zuständigkeit am Erfüllungsort. Allerdings ist der regelmäßige Gerichtsstand da begründet, wo ein Beklagter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 12, 17 Abs. 1 ZPO). Für Honorarklagen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe würde dies bedeuten, dass dort geklagt werden muss, wohin der ehemalige Mandant verzogen ist oder wo die früher betreute Gesellschaft bei Zustellung der Klage ihren Sitz unterhält.
Warum kann aber nicht am „Erfüllungsort“ geklagt werden? Immerhin gibt § 29 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit, dass für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen sei. Unstreitig hat ja der beauftragte Steuerberater seine Tätigkeit und damit seine Verpflichtungen zur Erfüllung der Beratungsleistung von seiner Kanzlei aus zu erbringen ‒ und erbracht. Auch gestandene Rechtsanwaltskanzleien klagen daher immer wieder an diesem angeblichen „Erfüllungsort“.
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