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  • · Fachbeitrag · Honorarrechnungen

    Höherer Verzugszins und die neue Mahnpauschale

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster

    | Bislang hatten Steuerberater, wenn sie ihre Honorarrechnungen anmahnen mussten, nach § 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen. Wenig bekannt geworden ist, dass der Gesetzgeber im Juli zwei wichtige Änderungen vorgenommen hat, die gerade auch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe interessieren werden: Durch massive Änderungen von § 288 BGB gibt es nunmehr eine Pauschale für Mahnkosten sowie bei Nicht-Verbrauchern einen höheren Verzugszins. |

     

    Verzugszinsen im Überblick

    Unverändert geblieben ist zwar der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern. Jedoch ist Absatz 2 dieser Vorschrift für Rechtsgeschäfte, bei denen keine Verbraucher beteiligt sind, insofern geändert worden, dass der Zinssatz für Entgeltforderungen - wie beispielsweise Honorarforderungen - nicht mehr acht, sondern jetzt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Dies bezieht sich neben Kaufleuten insbesondere auch auf die ansonsten unternehmerisch tätige Klientel wie beispielsweise Freiberufler oder zur Umsatzsteuer optierende Vermieter. Unberührt gelassen hat der Gesetzgeber weiterhin die Vorschrift in § 288 Abs. 3 BGB, wonach aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinssatz verlangt werden kann. Dies bezieht sich z.B. darauf, dass ein weitergehender Zinsanspruch geltend gemacht werden kann, wenn sich der Steuerberater refinanzieren muss und höhere Zinsen bei seiner Bank zu zahlen hat.

     

    Die neue Mahnpauschale

    Nach dem in § 288 BGB neu eingestellten Absatz 5 kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40 EUR für die Kosten von Mahnungen etc. verlangen.