· Fachbeitrag · Honorarrecht
Anforderungen an eine wirksame Vergütungsvereinbarung
von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
Eigentlich schien alles geklärt. Der BGH (7.5.13, IX ZA 1/13) hatte erstmals und erfreulich deutlich klargestellt, dass die Formerfordernisse des § 4 StBVV bei Vergütungsvereinbarungen nur dann beachtet werden müssen, wenn der Obersatz der gesetzlichen Gebühr überschritten werden soll. Doch dann erwies sich die 18. Kammer des LG Essen erneut als Spielverderber. Es versagte einem Steuerberater unter Missachtung der Rechtsprechung des BGH das mit dem Mandanten (wirksam) vereinbarte Honorar (LG Essen 28.11.13, 18 O 130/13, Abruf-Nr. 142289). |
Sachverhalt
Der Steuerberater hatte mit der beklagten GmbH in einer „Anlage zum Steuerberatungsvertrag“ am 13.10.11 Regelungen bezüglich der Vergütung getroffen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Erstellung eines Anhangs, den schriftlichen Erläuterungsbericht, die Zusammenstellung des Jahresabschlusses aus übergebenen Endzahlen und die Erstellung einer Steuerbilanz sowie für die Führung der Lohnkonten waren jeweils die gesetzlichen Höchstgebühren vereinbart worden. Für die Anfertigung der Gewerbesteuererklärung, der Umsatzsteuerjahreserklärung und der Körperschaftsteuererklärung waren jeweils Gebühren von 2/10 nach Tabelle A vereinbart worden. Bei keiner der in der Vereinbarung aufgeführten Tätigkeiten war die gesetzliche Höchstgebühr überschritten worden. Nachdem die GmbH auf die Rechnungen des Steuerberaters nur Teilbeträge gezahlt hatte, machte dieser mit seiner Klage restliches Honorar i.H. von 18.371,05 EUR nebst Zinsen geltend.
Entscheidung
Das Gericht verurteilte die Beklagte lediglich zur Zahlung von 9.320,23 EUR nebst Zinsen. Es bejahte einen Vergütungsanspruch unter Bezugnahme auf die §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB i.V. mit den Vorschriften der StBVV. Das Gericht war der Auffassung, dass dem Kläger hinsichtlich der abgerechneten Einzelleistungen bei den jeweiligen Positionen maximal die Mittelgebühr zustand. Aus der „Anlage zum Steuerberatungsvertrag“ könne der Kläger keine die Mittelgebühr übersteigende Gebühr verlangen, weil die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gemessen an § 4 StBVV unwirksam sei. Diese Unwirksamkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Vereinbarung entgegen § 4 StBVV nicht als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet sei.
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