· Nachricht · Honorarrecht
Den Honoraranspruch durch Bargeschäft sichern
von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, www.gilgan.de
| Wenn die Insolvenz des Auftraggebers droht, sollten Sie unbedingt nach den Grundsätzen des Bargeschäfts verfahren, wenn Sie Ihre Vergütung vor der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter schützen wollen. Ein Bargeschäft ist ein von der Anfechtung nicht betroffenes Rechtsgeschäft i. S. d. § 142 InsO. Das heißt, wenn ein Rechtsgeschäft als Bargeschäft vor der Stellung eines Insolvenzantrags durchgeführt wird, kann es nicht angefochten werden. Sie dürfen die Zahlung behalten und sind nicht dem möglichen Zugriff des Insolvenzverwalters ausgesetzt. |
Damit ein wirksames Bargeschäft vorliegt, müssen sechs Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Vertragsgemäßer und sachlich zusammenhängender Leistungsaustausch
Ein Bargeschäft liegt vor, wenn gleichwertige Leistungen Zug um Zug ausgetauscht werden. Dem Vermögen des Insolvenzschuldners muss demnach durch sein Handeln sofort ein entsprechender Gegenwert zufließen. Es darf also zu keiner gläubigerbenachteiligenden Vermögensverschiebung kommen, sondern lediglich zu einer Vermögensumschichtung. So wird eine Masseverkürzung verhindert.
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