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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Pauschalhonorarvereinbarung und vorzeitige Vertragsbeendigung

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrags ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht (BGH 22.05.14, IX ZR 147/12, Urteil unter www.dejure.org).

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Beteiligten bestand ursprünglich eine Pauschalhonorarvereinbarung, die für steuerliche Dienstleistungen monatliche Honorarzahlungen in jeweils identischer Höhe vorsah. Die Klägerin hatte den Beratervertrag im März außerordentlich gekündigt. Sie verlangte von ihrem früheren Steuerberater die teilweise Rückzahlung von geleisteten Honoraren für die Monate Januar und Februar. Die Vorinstanzen hatten die Klage weitgehend abgewiesen. Der BGH gab einer Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aber statt.

     

    Entscheidung

    Kündigt der Auftraggeber einen Dienstvertrag außerordentlich, kann der Verpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Regelung gilt nach allgemeiner Auffassung auch für Verträge mit Rechtsanwälten sowie mit Steuerberatern. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei vorzeitiger Beendigung von Verträgen mit Rechtsanwälten ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, der der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht (grundlegend BGH 27.2.78, AnwSt (R) 9/77, NJW 78, 2304). Ausgehend von der vereinbarten Vergütung und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit muss man also bewerten, welcher Anteil auf die bereits erbrachten Leistungen des Anwalts entfällt. Diese Grundsätze sind nach Meinung des BGH auch uneingeschränkt auf eine vereinbarte Pauschalvergütung für steuerrechtliche Beratungsleistungen anwendbar. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Steuerberater eine Pauschalvergütung verlangen kann, ist damit keine Frage des Steuerberatergebührenrechts, sondern allein der vertraglichen Regelung und der Vorschriften des BGB.

     

    Das OLG muss jetzt die Frage klären, ob die vom Berater in den Monaten Januar und Februar erbrachten Arbeiten den für diese Monate gezahlten Pauschalvergütungen adäquat gegenüberstehen. Auch ist zu überprüfen, ob die Teilleistungen aufgrund der infolge der Kündigung notwendigen Beauftragung eines anderen Steuerberaters für die Klägerin insgesamt nutzlos geworden sind. Danach ist neu zu entscheiden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Vorschrift des § 628 Abs. 1 BGB ist prinzipiell abdingbar (BGH 16.10.86, III ZR 67/85, NJW 87, 315). In diesem Fall müssen die Beteiligten für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung in der Vergütungsvereinbarung jedoch explizite Regelungen treffen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 131 | ID 42764591