· Fachbeitrag · Honorarrecht
Vergütungsvereinbarung muss hinreichend bestimmt sein
von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg
| Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Mandant eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Die Abrechnung eines anwaltlichen Zeithonorars im 15-Minuten-Takt erfordert eine entsprechende Vereinbarung (OLG Karlsruhe 28.8.14, 2 U 2/14, Abruf-Nr. 143335 ). |
Sachverhalt
Die Mandantin beauftragte den Anwalt zunächst mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in den Verfahren „Ehescheidung“, „Trennung nach italienischem Recht“ und „elterliche Sorge“, wobei der Anwalt entsprechende Anträge gerichtlich geltend machen sollte. Im Rahmen der ersten und einzigen Besprechung unterzeichnete die Mandantin eine Vergütungsvereinbarung. Im Betreff dieser Vereinbarung wurde angegeben: „wegen deutsch-italienischem Recht.“ Die Vereinbarung sah für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Stundenvergütung in Höhe von 300 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vor. Außerdem enthielt sie den Hinweis darauf, dass mit dieser Vergütungsvereinbarung von gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abgewichen wird.
Der Anwalt war zudem später u.a. in zwei Gewaltschutzverfahren zum Schutz der Mandantin und ihrer Tochter gegen den Ehemann/Vater tätig. Er fertigte verschiedene Antragsentwürfe in den oben genannten Verfahren; tatsächlich wurde jedoch kein einziger Antrag bei Gericht eingereicht. Die Abrechnung war ein Schock für die Mandantin: 40 Stunden mit einem Honorar von 12.816 EUR.
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