18.08.2022 · Fachbeitrag · Honorarregress
Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps – und das aus gutem Grund
| Weil die vormals befreundeten Parteien nie eine klare Grenze gezogen hatten, wo die Gefälligkeit aufhört und die entgeltliche Leistung beginnt, musste das AG Bad Oeynhausen (26.6.20, 24 C 868/19) seine schuldrechtlichen Grundkenntnisse reaktivieren, um zu klären, ob dem Steuerberater ein Honoraranspruch für unstrittig beauftragte und erbrachte Leistungen zusteht. |
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