· Fachbeitrag · Honorarsicherung
Honorarrückforderung und „freie“ Vereinbarungen: Betreiben Sie Schadensbegrenzung!
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster
| Immer häufiger kommt es vor, dass Auftraggeber bereits gezahltes Honorar von ihrem (ehemaligen) Steuerberater zurückfordern, weil sie (angeblich) zu viel bezahlt haben. Das kommt insbesondere dann vor, wenn sich in einem Gebührenstreit herausstellt, dass die geforderte aktuelle Gebühr zu hoch ist oder der Nachfolgeberater entsprechende Hinweise gibt. Dann kann der Mandant innerhalb der Verjährungsgrenzen zu viel gezahltes Honorar zurückfordern. In diesen Fällen sollten Steuerberater auf Schadensbegrenzung achten. |
Anspruch des Auftraggebers auf Berechnung
Hat der Steuerberater bislang nur Vorschüsse kassiert, ohne diese abzurechnen, kann der Auftraggeber nach § 9 Abs. 3 StBVV die Berechnung fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakte verpflichtet ist. Das ist also grundsätzlich zehn Jahre möglich (§ 66 StBerG). Der Steuerberater kann diese Frist verkürzen, indem er seinem Auftraggeber die Unterlagen zurückgibt oder ihn auffordert, die Handakten in Empfang zu nehmen. Dann endet die Aufbewahrungsfrist mit Rückgabe bzw. spätestens binnen sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung und die Aufbewahrungsfrist wird entsprechend verkürzt.
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Der Steuerberater hat Vorschüsse für die Finanzbuchführung bis Ende 2016 vereinnahmt, aber nicht abgerechnet: Der Auftraggeber hat Anspruch auf Abrechnung für die letzten zehn Jahre. Denn so lange ist der Berater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet. Hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Unterlagen der Finanzbuchführung 2016 jedoch nach der Bearbeitung z. B. jeweils zwei Monate später zurückgegeben, zuletzt also im Februar 2017, so entfiele der Anspruch auf Erteilung einer Berechnung für das Jahr 2016 und frühere Jahre. Hat der Berater den Auftraggeber aufgefordert, die Unterlagen in Empfang zu nehmen, endet die Aufbewahrungsfrist spätestens binnen sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung beim Auftraggeber. |
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