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  • 15.06.2018 · Fachbeitrag · Honorarsicherung

    Vorsicht bei der Herabsetzung von Vorschüssen

    | Nach § 8 StBVV kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren sowie Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Vorsicht ist geboten, wenn der Auftraggeber den Steuerberater bittet, die Vorschüsse zu senken, und dieser der Bitte entspricht. Dies kann nicht nur zu einer Beschränkung des ziffernmäßigen Vorschusses führen, sondern auch zur Beschränkung des Honorars (OLG München 13.12.17, 15 U 886/17, Urteil unter dejure.org ). |