· Fachbeitrag · Honorarstreit
Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de
| Häufige Ursache von Honorarstreitigkeiten sind unangemessen hohe Gebühren und die laxe Behandlung von Vorschüssen. Mandanten leiten hieraus Rückforderungsansprüche ab, die sie mit den Honorarforderungen des Beraters aufrechnen. Der Beitrag zeigt auf, wann solche Rückforderungsansprüche entstehen bzw. verjähren und wie ihnen der Steuerberater begegnen kann. |
Die Entstehung von Rückforderungsansprüchen
Der Anspruch auf Rückzahlung von Vorschüssen oder unberechtigter/unangemessen hoher Gebühren ergibt sich entweder aus dem Auftrag zur Steuerberatung (BGH, Ia ZR 198/86, StB 1988, 312; OLG Düsseldorf, 13 U 153/96, GI 1999, 275 ff) bzw. als Nebenpflicht aus dem Auftrag oder aus Bereicherungsrecht (§ 812 BGB). Der bereicherungsrechtliche Anspruch ist jedoch gegenüber dem vertraglichen Anspruch ein „schwacher“ Anspruch, da sich der Steuerberater ihm gegenüber auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen könnte. Folgende Fälle sind denkbar:
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Der Steuerberater zieht schon seit Jahren für Jahresabschlussarbeiten die mit dem Mandanten vereinbarten Vorschüsse ein, ohne je Schlussrechnungen gestellt zu haben. Nach einem Beraterwechsel fordert der Mandant die gezahlten Vorschüsse zurück. Der Steuerberater erstellt eiligst die Schlussrechnungen. |
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