· Nachricht · Honorarstreit
War wirklich ein kostenloses Mandat vereinbart worden?
| Wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung (vgl. § 612 BGB) trifft den Anwalt im Rahmen eines Honorarprozesses regelmäßig nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Annahme des Auftrags mit dem Mandanten über die Frage der Honorierung gesprochen hat. Eine Anfechtung des Anwaltsvertrags mit der Begründung, dass der Auftraggeber irrig von Unentgeltlichkeit ausgegangen sei, scheidet aus. Behauptet der Auftraggeber, es sei etwas vom RVG zu seinen Gunsten Abweichendes oder gar Unentgeltlichkeit vereinbart worden, so hat er sein Vorbringen zu beweisen (OLG Düsseldorf 1.12.22, 24 U 109/21, Beschluss). |
Ein Mandant, der behauptet, eine unentgeltliche Vereinbarung mit dem Berater getroffen zu haben, muss diese also nachweisen. Da der Mandant hier nicht beweisen konnte, dass ein kostenloses Mandat vereinbart worden war, bestätigte das Gericht, dass dem Berater eine Vergütung nach RVG-Regelsätzen zusteht. Gleiches gilt im Übrigen auch im Steuermandat.