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  • 15.06.2020 · Fachbeitrag · Honorarstreitigkeit

    Abrechnung im FG-Verfahren

    | Zur ordnungsgemäßen Berechnung i. S. d. § 9 StBVV sind bei Wertgebühren die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben. Bei Abrechnung eines finanzgerichtlichen Verfahrens gehören dazu auch die §§ 2 und 13 RVG und die Überleitungsvorschrift des § 45 StBVV. Solange ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG betrieben werden kann, ist auch der Steuerberater dazu verpflichtet. Soweit im Festsetzungsverfahren jedoch Einwendungen oder Einreden (z. B. Erfüllung und Verjährung) erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, muss der Rechtspfleger die Festsetzung der Vergütung im Verfahren nach § 11 RVG als unzulässig ablehnen (LG Essen 24.4.19, 18 O 317/18). |