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  • 17.06.2024 · Nachricht · Honorartipp

    Schließen Sie die Aufrechnung vertraglich aus!

    | Nicht selten begegnen Mandanten dem Vergütungsanspruch ihres Steuerberaters dadurch, dass sie mit einer anderen, vermeintlich bestehenden Forderung, die Aufrechnung erklären. Meist handelt es sich dabei um behauptete Schadenersatzansprüche. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen werden. Die Aufrechnung stellt im Gegensatz zur Einrede (z. B. Verjährung) eine Einwendung dar. Anders als die Einrede ist die Einwendung und damit die Aufrechnung nicht rechtlich ausgeschlossen. Zudem erwächst die Entscheidung des Gerichts über sie in Rechtskraft (§ 322 Abs. 2 ZPO). Stellt das Gericht etwa fest, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Mandanten nicht besteht, ist darüber rechtskräftig entschieden. |

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