16.04.2025 · Nachricht · Honorartipp
Vereinbaren Sie die Vergütung für vereinbare Tätigkeiten gesondert
| Vereinbare Tätigkeiten in der Steuerberatung sind zusätzliche Aufgaben, die Steuerberater neben ihren typischen beruflichen Aufgaben (Vorbehaltsaufgaben nach § 33 StBerG) ausüben dürfen. Die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten ist in § 57 Abs. 3 StBerG und § 15 BOStB geregelt. |
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