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  • · Fachbeitrag · Honorartipp

    Vergütungsansprüche mit der Abrechnung sichern

    von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, gilgan.de

    | Der Beitrag erläutert, wie Steuerberater ihre Vergütungsansprüche durch eine formlose Abrechnung gemäß § 782 BGB (Kontokorrentabrede) sichern können. Eine Abrechnung erleichtert den Zahlungsverkehr und festigt Forderungen vertraglich. Der Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen, die Vorteile und die praktische Umsetzung der Kontokorrentabrede. Sie erfahren, wie sie rechtssicher Forderungen anerkennen lassen und welche Beweislasten und Verjährungsregelungen gelten. Ein Muster für eine Kontokorrentvereinbarung wird ebenfalls bereitgestellt. |

     

    • Was ist eine Abrechnung aus rechtlicher Sicht?

    Die Abrechnung ist ein Vertrag zur Erleichterung des Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs zwischen Personen, die ‒ wie Steuerberater und deren Auftraggeber ‒ in laufender Geschäftsverbindung stehen, aus der beiderseitige Geldansprüche entstehen können, insbesondere Vorschussansprüche des Auftraggebers und Vergütungsansprüche des Steuerberaters. Durch die Abrechnung wird ein Abrechnungsergebnis aus mehreren Rechnungsposten vertraglich festgestellt, sei es im laufenden Rechnungsverhältnis über wechselseitige Forderungen im Wege der Verrechnung i. S. d. § 355 HGB (laufende Rechnung, Kontokorrent) oder im uneigentlichen Rechnungsverhältnis zur Feststellung eines einseitig geschuldeten Gesamtbetrags im Wege der Addition (BGH 21.12.81, II ZR 270/79). Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben (vgl. § 782 BGB).

     

    Voraussetzung

    Die Abrechnung setzt nach § 355 HGB voraus, dass wenigstens eine der Parteien Kaufmann ist. Jedoch kann eine Kontokorrentabrede auch dann getroffen werden, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Es handelt sich dann um eine uneigentliche Kontokorrentabrede (Baumbach/Hopt, Hopt, HGB, 36. Auflage 2014) mit der Folge, dass lediglich die in § 355 Abs. 1 HGB vorgesehene Zinseszinsregelung nicht anwendbar ist. Demnach können auch Steuerberater als Nichtkaufleute diese Möglichkeit des Anerkenntnisses (Gilgan, KP 18, 84) nutzen.