· Fachbeitrag · Honorarvereinbarungen
Gar nicht so einfach: Die wirksame Vereinbarung von Stundensätzen mit dem Mandanten
von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
| Steuerberater, die mit ihren Mandanten abweichend von der Steuerberatergebührenverordnung Stundensätze vereinbaren wollen, müssen die gesetzlichen Formvorschriften kennen, da Verstöße gegen diese zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen. Wer mit dem Mandanten eine umfassende Vereinbarung über die Abrechnung von Stundensätzen für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten treffen will, muss eine Vereinbarung treffen, die sowohl die Voraussetzungen des § 4 StBGebV, als auch die des § 3a RVG berücksichtigt. |
Anwendungsbereich von § 4 StBGebV und § 3a RVG
§ 4 Abs. 1 StBGebV enthält für außergerichtliche Tätigkeiten des Steuerberaters zwingende Formvorschriften für die Vereinbarung einer höheren Vergütung, die dem Schutz des Auftraggebers dienen. Steuerberater, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens - z.B. im Rahmen eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens - tätig werden, müssen die Regelung des § 3a RVG beachten, die über § 45 StBGebV Anwendung findet.
PRAXISHINWEIS | Da § 4 StBGebV und § 3a RVG in den letzten Jahren geändert wurden, sind Altvereinbarungen daraufhin zu überprüfen, ob sie den aktuellen gesetzlichen Anforderungen genügen. Ist dies nicht der Fall, sind Altvereinbarungen nicht mehr wirksam und sollten durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden (§ 47a S. 2 StBGebV). |
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