· Fachbeitrag · Honorarverluste vermeiden
Update Gebührenrecht, Teil 2: Fingerzeig für Fehlervermeidung in 2018
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster
| Das Gebührenrecht für Steuerberater birgt immer noch viele Unsicherheiten bei seiner Anwendung. KP beleuchtet die Probleme mit Beispielen aus der Rechtsprechung und zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen, um Honorarverluste zu vermeiden. |
Auslagenpauschale des § 16 StBVV gilt für jede gebührenrechtliche Angelegenheit
Nach § 16 StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 EUR (s. auch AG Wolfratshausen 26.7.17, 8 C 1136/16).
Nach § 12 Abs. 2 StBVV kann der Steuerberater die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Was unter dem Begriff „Angelegenheit“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff „Angelegenheit“ der durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckte Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig werden soll. Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Steuerberaters, für die die StBVV eine selbstständige Gebühr ausweist, eine Angelegenheit, die sich auf mehrere, gebührenrechtlich unbeachtliche Einzeltätigkeiten erstrecken kann. Von der Angelegenheit ist der Auftrag nach § 12 StBVV zu unterscheiden, denn dieser kann mehrere Angelegenheiten und jede Angelegenheit mehrere Einzelleistungen umfassen.
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