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  • · Fachbeitrag · Kosten im finanzgerichtlichen Verfahren

    Fälligkeit der Gerichtsgebühren und Auslagen im finanzgerichtlichen Verfahren

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    | In finanzgerichtlichen Verfahren wird die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Über § 63 Abs. 1 S. 3 und 4 GKG sind die Gebühren in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 GKG bestimmten Mindestwert (1.000 EUR) zu bemessen. Dies bedeutet, dass in den Prozessverfahren (Klageverfahren) vorab 220 EUR fällig und auch erhoben werden. Aber was ist mit dem verbleibenden Rest? Wann wird er fällig? Die Finanzgerichte sind sich nicht einig. Die Kostenbeamten behandeln die Vorschriften des GKG von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. |

    Festsetzung des Streitwerts

    Eine Besonderheit ist sicherlich, dass die Finanzgerichte nach der Einreichung der Klageschrift nicht automatisch den Wert des Streitgegenstands ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig festsetzen, wenn der Gegenstand des Verfahrens keine bestimmte Geldsumme in EUR oder kein gesetzlich bestimmter fester Wert ist. Diese Verpflichtung - wie sie in anderen Gerichtsbarkeiten besteht - entfällt nach § 63 Abs. 1 S. 3 GKG für die Finanzgerichte. Hier werden die Streitwerte nur auf Antrag eines Beteiligten oder der Staatskasse festgesetzt oder wenn das Gericht eine Festsetzung für angemessen hält (§ 63 Abs. 2 S. 2 GKG). Im Regelfall sind die Verfahren dann bereits beendet. Die Festsetzung erfolgt daher meistens durch den Kostenbeamten, der zeitnah nach der Entscheidung des Gerichts eine Gerichtskostenabschlussrechnung erlässt.

    Fälligkeit der Gebühren

    Die Gerichtskostenabschlussrechnung kann jedoch nur ergehen, wenn die Gerichtskosten fällig sind. Auf welcher Grundlage kann ein Kostenbeamter also den über 220 EUR hinausgehenden Teil erheben? Gilt hier § 6 oder § 9 GKG? Ist § 9 GKG in der Finanzgerichtsbarkeit überhaupt anwendbar?