· Fachbeitrag · Mündlicher und schriftlicher Rat
Bruttogegenstandswert für Beratungsauftrag
von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
| § 21 Abs. 1 S. 1 StBGebV sieht vor, dass der Steuerberater für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A erhält. Da die Vorschrift offen lässt, wie der Gegenstandswert zu ermitteln ist, ist diese Frage seit jeher in Rechtsprechung und Literatur umstritten. |
Überwiegender Tenor der Rechtsprechung
Nach § 10 Abs. 1 S. 3 StBGebV ist - soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt - „der Wert des Interesses“ für die Bestimmung des Gegenstandswerts maßgeblich. Dieser wird teilweise mit den steuerlichen Auswirkungen beim Auftraggeber gleichgestellt (z.B. OLG Düsseldorf 3.7.86, 18 U 61/86, GI 86, 100). Bislang hat die Rechtsprechung aber überwiegend auf die wirtschaftliche Bemessungsgrundlage (Bruttoprinzip) abgestellt.
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