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  • · Fachbeitrag · Mündlicher und schriftlicher Rat

    Bruttogegenstandswert für Beratungsauftrag

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    | § 21 Abs. 1 S. 1 StBGebV sieht vor, dass der Steuerberater für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A erhält. Da die Vorschrift offen lässt, wie der Gegenstandswert zu ermitteln ist, ist diese Frage seit jeher in Rechtsprechung und Literatur umstritten. |

    Überwiegender Tenor der Rechtsprechung

    Nach § 10 Abs. 1 S. 3 StBGebV ist - soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt - „der Wert des Interesses“ für die Bestimmung des Gegenstandswerts maßgeblich. Dieser wird teilweise mit den steuerlichen Auswirkungen beim Auftraggeber gleichgestellt (z.B. OLG Düsseldorf 3.7.86, 18 U 61/86, GI 86, 100). Bislang hat die Rechtsprechung aber überwiegend auf die wirtschaftliche Bemessungsgrundlage (Bruttoprinzip) abgestellt.

     

    • Beispiele
    • Im Falle einer steuerlichen Beratung bei einer Erbschaftsangelegenheit ließ das LG Duisburg (8.5.96, 21 (1) S 123/95) den vom Steuerberater angesetzten Gegenstandswert in Höhe des gesamten Erbes unbeanstandet.

    • Das LG Düsseldorf (17.11.94, 3 O 62/93) legte den Bruttogegenstandswert (Kaufpreis) von 1.014.000 DM in einem Fall zugrunde, in dem der Steuerberater beauftragt war, steuerrechtlich optimal zu prüfen und darzustellen, inwieweit die Bebauung des seinen Auftraggebern zu gleichen Teilen gehörenden Baugrundstücks mit vier ETW unter Berücksichtigung weiterer Umstände zu realisieren sei.

    • Bei einer steuerlichen Konzeptberatung zur Durchführung eines Bauherrenmodells sowie für die Überprüfung des Prospekts hat das LG Düsseldorf (Teilurteil, 31 C 246/84, DStR 1991, 1100) den Gesamtbruttoausgangswert von 2.242.000 DM zugrunde gelegt.