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  • · Nachricht · Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

    Die neue Mantelverordnung und deren einschränkenden Auswirkungen auf die Steuerberatergebührenverordnung

    | Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl. I S. 2392) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Daher hat das BMF am 8.2.16 einen Referentenentwurf für eine neue Mantelverordnung bekannt gegeben. Von dieser Mantelverordnung ist unter anderem der Anwendungsbereich der Steuerberatervergütungsverordnung betroffen. Die folgenden Änderungen sind für die Beraterschaft sicherlich von Interesse. |

     

    • Der Anwendungsbereich der StBVV wird künftig eingeschränkt. Die nach der StBVV zu bemessende Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) gilt nur für Steuerberater mit Sitz im Inland und für deren im Inland selbstständig ausgeübte Berufstätigkeit.

     

    • Zudem wird nun geregelt, dass eine von der StBVV abweichende - höhere oder niedrigere e- Vergütung vereinbart werden kann (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 StBVV).

     

    • Die bisherige Mindestgebühr von 10 EUR entfällt. Eine niedrigere Vergütung ist allerdings auf außergerichtliche Angelegenheiten beschränkt. Der Steuerberater hat jedoch den Auftraggeber schriftlich und nicht in der Vollmacht darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung schriftlich vereinbart werden kann. Die Vergütungsvereinbarung muss als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (§ 4 Abs. 4 StBVV).

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist vorgesehen, dass diese Mantelverordnung nach der Zustimmung durch den Bundesrat grundsätzlich am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft tritt.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 43872820