· Fachbeitrag · Sicherung des Honorars
Anforderungen an eine Vorschussrechnung
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster
Für die Qualifikation einer Rechnung als Vorschussrechnung kommt es nicht darauf an, wie diese bezeichnet ist (LG Essen 19.6.15, 15 S 88/15, n.v.). |
Sachverhalt
Konkret ging es um ein Angebot eines Steuerberaters (Kläger) an seine Auftraggeberin (Beklagte), das wie folgt formuliert war: „Aufgrund der mir zur Verfügung gestellten Informationen müssen Sie mit folgenden monatlichen Kosten rechnen: Finanzbuchhaltung 7/10 408,00 EUR etc.“ Ein Gegenstandswert wurde nicht benannt.
Das Mandat bestand von 2008 bis 10/2012. Der Steuerberater rechnete monatlich unter der Überschrift „Rechnung“ die angebotenen Gebühren ab, wobei die Gebühren im zweiten Jahr geringfügig nach oben angepasst wurden. Am Ende der Rechnung stand: „Der o.g. Rechnungsbetrag wird entsprechend der von Ihnen erteilten Einzugsermächtigung in den nächsten Tagen von Ihrem Konto abgebucht.“ Nachdem der Auftraggeber das Mandat zum Oktober 2012 gekündigt hatte, erteilte der Steuerberater für die Jahre 2010 und 2011 „Endabrechnungen“, in denen er die bislang gezahlten Gebühren als Vorschuss gegenrechnete. Die Auftraggeberin verweigerte den Ausgleich dieser Rechnungen mit dem Hinweis, dass es sich bei den bereits erteilten Rechnungen nicht um Vorschussrechnungen, sondern um endgültige Rechnungen gehandelt habe.
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