· Fachbeitrag · Sicherung des Honorars
Die rechtlichen Vorgaben für ein Schuldanerkenntnis des Mandanten
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster
| Zur Sicherung seines Honoraranspruchs kann sich der Steuerberater ein Schuldanerkenntnis des Mandanten über die (Rest-)Honorarforderung geben lassen. Hierbei wird allerdings häufig nicht beachtet, dass die Rechtsprechung erhebliche Vorgaben setzt. |
Konstitutives Schuldanerkenntnis
Ein konstitutives Schuldanerkenntnis, notariell abgegeben, ist die beste Sicherung für den Steuerberater, um sein Honorar auch zukünftig gegenüber dem Mandanten durchsetzen zu können. Insbesondere wirkt ein solches konstitutives Schuldanerkenntnis auch auf die Verjährung. Es führt zu einem Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist. Darüber hinaus schließt eine solche Bestätigung, die den Schuldgrund quasi erneut anerkennt, alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen für die Zukunft aus, wenn dem Mandanten diese bei Abgabe der Erklärung bekannt waren oder der Mandant mit diesen rechnen musste (OLG Düsseldorf 2.12.99, 13 U 21/99, GI 01, 176).
PRAXISHINWEIS | Es ist darauf zu achten, dass sich der Mandant in der notariellen Urkunde auch der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen muss. Bei einem wirksam notariell abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungserklärung in das Vermögen des Mandanten ist ein zusätzliches Mahn- oder Gerichtsverfahren dann nicht mehr notwendig. Mit der notariellen Urkunde kann später - falls notwendig - die Zwangsvollstreckung betrieben werden - und das 30 Jahre lang (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). |
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