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  • · Fachbeitrag · Sicherung des Honorars

    Entwicklungen im Steuerberatergebührenrecht 2014: Fingerzeig für Fehlervermeidung in 2015

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung zum Gebührenrecht des Jahres 2014 gibt einen Überblick über die wesentlichen Fehlerquellen, die es Steuerberatern erschweren, das verdiente Honorar erfolgreich durchzusetzen. Wie in den vorigen Jahren zeigt sich, dass Formfehler die Hauptursache für Gebührenstreitigkeiten und -einbußen sind. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch überflüssig und lässt sich durch entsprechende kanzleiorganisatorische Maßnahmen auf ein Minimum reduzieren. |

    Anteilige Herabsetzung des Pauschalhonorars

    Wird ein Dienstvertrag außerordentlich nach § 626 BGB oder fristlos nach § 627 BGB gekündigt, kann der Dienstverpflichtete nur einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Regelung erfährt eine gewisse Einschränkung durch § 12 Abs. 4 StBVV. Nach § 12 Abs. 4 StBVV ist es auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Regelung gilt allerdings nur für Einzelvergütungen, nicht hingegen für Honorarvereinbarungen nach den §§ 4 und 14 StBVV. Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrags ist ein vereinbartes Pauschalhonorar daher auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht (BGH 22.5.14, IX ZR 147/12, Abruf-Nr. 141943).

     

    PRAXISHINWEIS | § 628 BGB ist dispositives Recht und kann somit vertraglich ausgeschlossen werden. Wer also von einem vereinbarten Honorar im Falle der vorzeitigen Kündigung durch den Mandanten keine Kürzung hinnehmen will, der sollte den § 628 BGB vertraglich ausschließen.