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  • · Fachbeitrag · Sicherung des Honorars

    Verjährungsfalle Mahnbescheid: Antworten Sie rechtzeitig auf Hinweise des Mahngerichts

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Gebührenforderungen bis zur Höhe von 5.000 EUR können Steuerberater vor dem Amtsgericht selbst auf dem Klageweg geltend machen. Eine weitere Möglichkeit der Forderungsrealisierung ist der Mahnbescheid. Wie bei allen Formularen kommt es auch beim Mahnbescheid immer wieder vor, dass Angaben falsch oder unvollständig sind bzw. ganz fehlen. Dann gibt das Mahngericht einen Hinweis (Monierung), dem eine „Monierungsantwort“ beigefügt ist. Es kann teuer werden, diese nicht gehörig zu beachten. Das zeigt der Fall des Amtsgerichts Neuss (8.8.11, 78 C 1141/09, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Sachverhalt

    Der klagende Steuerberater hatte im Oktober 2008 den Erlass eines Mahnbescheids wegen rückständiger Honorare für die Erstellung der Buchführung von Juli bis Dezember 2004 (Rechnung aus 2005) und von Januar bis Juni 2005 (Rechnung aus November 2005) beantragt. Nachdem das Mahngericht den Antrag mit Monierungsschreiben von Oktober und November 2008 wegen unvollständiger Angaben beanstandet hatte, stellte der Kläger die Angaben erst mit einem am 29.1.09 beim Mahngericht eingegangenen Schreiben richtig. Daraufhin wurde der Mahnbescheid am 31.1.09 erlassen. Die Beklagte legte im Februar 2009 fristgerecht Widerspruch ein.

     

    Entscheidung

    Das Amtsgericht Neuss entschied, dass der Kläger keine Zahlung mehr von der Beklagten verlangen kann, da diese Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt sind (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

     

    Zwar hat der Kläger die Ansprüche in noch unverjährter Zeit im Oktober 2008 im Mahnverfahren angemeldet und den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten jedoch erst Ende Januar 2009 zugestellt worden, mithin nach Eintritt der Verjährung am 31.12.08. Insbesondere sei die Verjährung der Ansprüche nicht durch Zustellung des Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehemmt worden, weil die Zustellung nicht mehr als „demnächst erfolgt“ i.S. der §§ 691 Abs. 2, 167 ZPO anzusehen sei.

     

    • § 691 Abs. 2 ZPO

    Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

     

     

    Nun ist für eine Rückbeziehung nach § 691 Abs. 2 ZPO zwar Voraussetzung, dass der Gläubiger im Fall einer Zurückweisung des Mahnantrags binnen einer Frist von einem Monat Klage einreicht und diese demnächst zugestellt wird. An einer Zurückweisung des Mahnantrags fehlt es vorliegend jedoch. Der Kläger hatte die von ihm geltend gemachten Gebühren lediglich nicht hinreichend erläutert. Hierbei handelt es sich um einen nachbesserungsfähigen Mangel, der durch Ergänzung oder Verbesserung behoben werden kann.

     

    Kommt es nicht zur Zurückweisung, weil der Mangel im Mahnverfahren selbst behoben worden ist, und wird der berichtigte Mahnbescheid zugestellt, findet die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Für die Zustellwirkung ist demnach erforderlich, aber auch ausreichend, dass zwischen dem Zugang der Beanstandung und dem Eingang der fehlenden Angaben ein Zeitraum von einem Monat liegt (vgl. OLG Frankfurt 28.11.08, 19 U 185/08, BeckRS 11, 14412; BGH 21.3.02, VII ZR 230/01, Abruf-Nr. 030253).

     

    Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Zwischen dem zweiten Monierungsschreiben des Mahngerichts, das ausweislich des Aktenauszugs am 13.11.08 abgesandt wurde, und dem Eingang der fehlenden Angaben beim Mahngericht am 29.1.09 lag ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Selbst unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten ist der Zeitraum von einem Monat weit überschritten. Die Verjährung der Ansprüche wurde daher nicht 
gehemmt.

     

    Anmerkungen

    Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Verzögerungen im Zustellungsverfahren durch eine fehlerhafte Sachbearbeitung des Gerichts verursacht wurden. Hat der Antragsteller/Kläger alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Zustellung erbracht, ist er nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (BGH 12.7.06, IV ZR 23/05, Abruf-Nr. 062562).

     

    Praxishinweis

    Wer kurz vor Eintritt der Verjährung einen Mahnbescheid beantragt und eine Monierung des Mahngerichts erhält, sollte sicherstellen, dass dem Mahngericht die Monierungsantwort innerhalb eines Monats zugeht, damit ein nach Eintritt der Verjährung zugestellter Mahnbescheid noch als „demnächst zugestellt“ i.S. des § 691 Abs. 2 ZPO gelten kann.

     

    Weiterführender Hinweis

    Zum Autor | RA Hans-Günther Gilgan ist Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 78 | ID 38578370