· Fachbeitrag · Sicherung des Honorars
Verschenken Sie kein Honorar: Zweckmäßigkeit der Vereinbarung einer höheren Vergütung
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster
| Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe müssen kostendeckend arbeiten. Dazu gehört auch, bei Arbeiten, die kein ausreichendes Honorar erbringen könnten, über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung über höhere Gebühren nachzudenken. Die Möglichkeit eröffnet § 4 StBVV. Wie aber kann die Vereinbarung ausgestaltet sein? |
Formvorschriften der StBVV sind einzuhalten
Voraussetzung ist zunächst einmal, dass die Formvorschriften der StBVV eingehalten werden. Es muss eine entsprechende schriftliche Erklärung des Mandanten vorliegen. Diese ist gesondert zu fassen und darf nicht beispielsweise in der Vollmachtsurkunde oder in einem umfassenden Gesamt-Steuerberatungsvertrag enthalten sein. Die Verordnung verlangt allerdings kein eigenes Schriftstück, sondern es genügt, dass die Vereinbarung nach § 4 StBVV „von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt ist“. Beispielsweise geschieht dies dadurch, dass die Regelung zu einer höheren Vergütung in einem gesonderten Block mit Fettschrift-Umrandung augenfällig und isoliert erscheinend eingestellt wird.
Erforderlich: Originalunterschrift des Mandanten
Absolut notwendig ist die Originalunterschrift des Mandanten. Eine Erklärung per Telefax genügt dabei nicht, da § 4 StBVV eine gesetzliche Schriftform verlangt. Allerdings genügt auch die schriftliche Bestätigung des Mandanten durch ein auf die Vereinbarung nach § 4 StBVV Bezug nehmendes Schreiben. Ist die Bezugnahme lediglich auf einen mündlichen Honorarvorschlag erfolgt, müsste sich aus dem Schreiben selbst ergeben, dass die Formvorschriften nach § 4 StBVV eingehalten sind.
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