· Fachbeitrag · Steuerberatervergütung
Honorare rund um die E-Bilanz: Mehraufwand bei der Abschlusserstellung will vergütet werden
von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen
| Die in verschiedenen Fachaufsätzen getroffene Aussage, dass für zusätzliche Tätigkeiten des Steuerberaters für die Erstellung einer E-Bilanz keine entsprechenden Vergütungen möglich sind, ist unzutreffend. Richtig ist, dass es keinen gesonderten Vergütungstatbestand in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gibt. Dies ist auch nicht erforderlich, da es sich bei der E-Bilanz nicht um eine zusätzliche Bilanz, sondern lediglich um die Aufbereitung der Daten des Jahresabschlusses zur elektronischen Übertragung an die Finanzverwaltung handelt. Was aber kann angesetzt werden? |
Das Wesen der E-Bilanz
Die E-Bilanz verkörpert eine bestimmte Vorbereitung der Daten des Rechnungswesens zur elektronischen Übermittlung an die Finanzverwaltung. Die Darstellung der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses nach den Vorschriften des HGB ist weiterhin zu beachten: Für steuerliche Zwecke ist entweder eine Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz zum steuerlichen Ergebnis oder eine Steuerbilanz zu erstellen.
Für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist weder das Ergebnis der Handelsbilanz, die Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz zum steuerlichen Ergebnis noch die Steuerbilanz allein entscheidend, sondern es sind in der Regel noch weitere steuerliche Korrekturen - wie Beträge für Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer oder sonstige nicht abzugsfähige Betriebsabgaben außerhalb der Bilanzen - zu berücksichtigen. Die zum Teil unübersichtlichen Vorgaben des Gesetzgebers für die Erfassung der steuerlichen Ergebnisse von Unternehmen und Betrieben sind insbesondere dadurch verwirrend, dass sie teilweise lediglich Vorschriften für die formelle Erfassung von Daten darstellen, andererseits aber auch materiell steuerrechtliche Auswirkungen haben können.
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