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  • · Fachbeitrag · SteuerberaterVergütungsverordnung

    Wesentliche Verbesserungen in der StBVV

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH RA-GmbH, Münster

    | Seit Ende 2012 wurden die Ansätze für die Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) nicht mehr erhöht. Auf Initiative des Berufsstands hat sich der Bundesfinanzminister dieser Frage angenommen und einen Regierungsentwurf (22.4.20, BR-Drs. 193/20) vorgelegt, der die StBVV am 5.6.20 durch die Zustimmung des Bundesrats in vielen Punkten geändert hat ‒ und das im positiven Sinn. Mit Veröffentlichung (BGSBl I 20, 1495) sind die neuen Regeln am 1.7.20 in Kraft getreten. |

    1. Textform der Rechnung mit Zustimmung des Mandanten

    Unter anderem die Textform wird nunmehr genügen, wenn Honorarnoten i. S. v. § 9 StBVV erstellt werden. § 9 Abs. 1 StBVV) erhält zwei ergänzende Sätze mit folgendem Inhalt:

     

    • § 9 StBVV n. F.

    „Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden.“

     

    Was juristisch kompliziert klingen mag, ist von der Sache her nachvollziehbar und richtig: Zu Beginn des Mandats ist der Auftraggeber um die Zustimmung zu bitten, sodass die Rechnungen an diesen per Textform ‒ insbesondere somit per E-Mail ‒ übermittelt werden können.

     

    Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Textform bedeutet die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden (= Steuerberater) genannt ist, wobei der Abschluss der Erklärung und somit der Honorarnote in geeigneter Weise erkennbar gemeint sein muss. Es genügt für diesen Fall somit beispielsweise eine eingescannte Unterschrift oder der Name bzw. die Kanzleifirmierung des Steuerberaters.

     

    Zukünftig wird der Steuerberater Rechnungen daher elektronisch an den Auftraggeber versenden können, wodurch der Weiterführung der Digitalisierung bei den steuerberatenden Berufen Folge geleistet wird. Der Verordnungsgeber weist selbst darauf hin, dass weiterhin entscheidend ist, dass der Steuerberater die Verantwortung für die „Richtigkeit, Angemessenheit und Kenntnisnahme der Rechnung“ übernimmt. Die eigenhändige Unterschrift ist hingegen nicht entscheidend, weil auch eine Rechnung per E-Mail dem verantwortlichen Steuerberater eindeutig zugeordnet werden kann. Damit ist auch der Vorgabe einer „Eigenverantwortlichkeit“ in diesem Bereich i. S. v. § 57 Abs. 1 StBerG hinreichend Rechnung getragen. Damit wird eine langjährige Forderung des Berufsstands umgesetzt, die diesen Bereich der Mandatsbearbeitung deutlich vereinfacht und verbessert.

    2. Anhebung der Tabellenwerte

    Ferner sieht Art. 9 der 5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vor, dass sämtliche Tabellenwerte angehoben werden. Beratungstabelle A und die Abschlusstabelle B werden um ziemlich genau 10 %, die Tabelle C „Buchführung“ um gut 6 % linear angehoben. Ähnliches gilt für die Tabelle D, wobei hier eher noch eine höhere Anpassung erfolgt.

     

    Entfallen wird die „Rechtsbehelfstabelle E“. Hintergrund ist, dass für das Einspruchsverfahren in § 40 StBVV zukünftig auf die entsprechenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verwiesen wird. Ähnliches findet sich bekanntermaßen in der StBVV ja schon für die Prozessverfahren gemäß § 45 StBVV oder auch für die Vergütung bei der Prozesskostenhilfe in § 46 StBVV.

    3. Weitere Änderungen

    Es handelt sich um folgende Punkte:

     

    • Ein Steuerberater, der mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt wird, hat sinngemäß die Vergütung nach dem RVG anzuwenden (dort Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). Dies geht aus einer Änderung von § 21 Abs. 2 StBVV hervor.

     

    • Erhöht wird auch die Zeitgebühr. Nach § 13 S. 2 StBVV gilt bei der Bestimmung der Zeitgebühr, dass diese nunmehr „30 EUR bis 75 EUR (anstelle von 70 EUR) je angefangene halbe Stunde“ beträgt. Damit ist der Mittelwert pro Stunde von 100 EUR auf 105 EUR angehoben.

     

    • Ähnliche Erhöhungen bei den Fahrtkosten in § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV sind der allgemeinen Kostenentwicklung geschuldet. Nunmehr erhält der Steuerberater für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs anstelle von 0,30 EUR/km einen Betrag in Höhe von 0,42 EUR. Zudem wurde das Tage- und Abwesenheitsgeld in § 18 Abs. 3 StBVV von 20 EUR auf 25 EUR (bis zu vier Stunden), von 35 EUR auf 40 EUR (bis zu acht Stunden) und bei längerer Abwesenheit von 60 EUR auf 70 EUR erhöht.

     

    • Massiv angehoben werden neben der schon erwähnten Erhöhung der entsprechenden Tabelle B auch die Gebühren für die Einnahme-Überschussrechnungen nach § 25 StBVV: Die Spanne reicht nunmehr von 5/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B ‒ anstelle bis 20/10. Auch ist der Mindestgegenstandswert nicht mehr 12.500 EUR, sondern 17.500 EUR.

     

    • § 29 StBVV wird verschlankt und erhält die Überschrift „Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen“. Die Hinweise auf EU-Verordnungen und Zollkodex entfallen mittels des kurzen Hinweises, dass die Zeitgebühr für die Teilnahme an einer Prüfung, insbesondere an einer Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau anfällt.

     

    • Die Erhöhung der Einzelbeträge bei der Lohnbuchführung in § 34 StBVV erfolgt dadurch, dass bei der erstmaligen Einrichtung von Lohnkonten i. S. v. Abs. 1 die Gebühr nunmehr 5 EUR bis 18 EUR (anstelle von 16 EUR) und die Gebühr für das Führen von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung von 5 EUR bis 28 EUR (anstelle von 25 EUR) reicht.

     

    • Neben Klarstellungen im Bereich der „Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe“ gemäß § 39 StBVV wird nunmehr das „Verfahren vor den Verwaltungsbehörden“, somit insbesondere sämtliche Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide, in § 40 StBVV a.F. mit immerhin acht Absätzen schlichtweg durch folgenden Satz insgesamt ersetzt:
    •  
      • § 40 StBVV n. F.

      „Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“

       
    • Auch diese Änderung kann zur Vereinheitlichung und zur Klarstellung ‒ zur regelmäßig absoluten Vergleichbarkeit der Tätigkeit mit derjenigen eines Rechtsanwaltes ‒ nur begrüßt werden. Richtig bleibt natürlich insofern der Hinweis, dass nunmehr auch der Gesetzgeber unter Leitung des Bundesjustizministeriums aufgefordert werden muss, die Ansätze im RVG und dem dortigen Vergütungsverzeichnis ebenfalls anzuheben.

     

    FAZIT | Der Ordnungsgeber musste handeln. Die Tabellenansätze waren zu lange unverändert geblieben. Auch wurde der Mindestgegenstandswert bei der Einnahme-/Überschussrechnung (§ 25 Abs. 1 S. 2 StBVV) seit 1982, dem Inkrafttreten der seinerzeitigen StBGebV, nicht angehoben, wenn man von der kleinen Abrundung bei der Euro-Umstellung im Jahre 2001 absieht. Die Tage- und Abwesenheitsgelder wurden zuletzt 2007 etwas erhöht und das Honorar für Lohnarbeiten zuletzt im Jahr 2012. Generell ist es richtig, dass die wirtschaftliche Entwicklung und die gestiegenen Kosten auch im Gebührenrecht der Angehörigen der steuerberatenden Berufe angemessen Berücksichtigung finden mussten. Besonders hervorzuheben ist die moderne Möglichkeit, Rechnungen auch elektronisch zu versenden. Darauf geachtet werden muss ‒ was auch nachträglich möglich ist ‒, dass der Mandant dieser Form der Rechnungsstellung zugestimmt hat. Aber auch das lässt sich im Regelfall leicht lösen.

     

    Im Gesamtergebnis kann daher nur erfreut festgestellt werden, dass der für die StBVV verantwortliche Verordnungsgeber ‒ wenn er auch noch nicht alle Forderungen des Berufsstands erfüllt hat ‒ einen großen Schritt in die richtige Richtung gegangen ist.

     
    Quelle: ID 46636484